Erster Fleischwurst, bitte um Verbesserung, da ich nur für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmt bin. Anmerkungen werden durch Klammern gekennzeichnet und sind in der Endfassung rauszunehmen.
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Artikel 1
(1) Die Menschenwürde zu verachten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die Würde eines Uglys ist unantastbar.
(2) Daher gelten im Staat auch keine Menschenrechte.
Artikel 2
(1) Niemand hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. [
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(2) Niemand hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit einer Person kann jederzeit eingeschränkt werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, Uglys werden bevorzugt. Auch stehen Uglys internationale Grundrechte zu.
(2) Frauen werden benachteiligt, der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Ungleichheit von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Gleichberechtigung hin.
(3) Jeder Mensch wird wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wird. Jeder wird wegen seiner Behinderung benachteiligt. Ausnahme: Uglys.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses wird vom Staat bestimmt.
(2) Die Religionsausübung wird unter Aufsicht des Staates gewährleistet.
(3) Jeder kann gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Artikel 5
(1) Nur der Staat hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt, sofern das Interesse des Staates gewährleistet wird.
(2) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre stehen unter Aufsicht des Staates.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie werden nicht vom Staat geregelt.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind Aufgabe des Staates. Eltern müssen das Kind in uglysche Erziehungseinrichtungen abgeben.
(3) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(4) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Dies wird durch die Staatliche Aufsicht der Erziehung ermöglicht.
Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben anders als in anderen Ländern, nicht das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in allen Schulen zur Erhaltung der Ugly-Kultur ein Pflichtfach.
(4) Die Errichtung von Privatschulen ist verboten.
Artikel 8
(1) Alle Uglys (nicht Menschen) haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und mit Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9
(1) Alle Uglys (nicht Menschen) haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke, welche sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, fällt aufgrund der Staatsordnung weg.
Artikel 10
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind im Interesse des Staates jederzeit verletzbar.
Artikel 11
Alle Uglys (nicht Menschen) genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet.
Artikel 12
(1) Alle Uglys (nicht Menschen) haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung der Menschen wird durch Gesetze geregelt.
(2) Alle Nicht-Uglys dürfen zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.
Artikel 12a
(1) Männer werden vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes übersteigen.
(3) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so werden Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen. Sie dürfen auch auf zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Staatsbewohner, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
(5) Uglys dürfen den Wehrdienst jederzeit verweigern.
Artikel 13
Die Wohnung darf im Interesse des Staates jederzeit durchsucht werden und/oder eingeschränkt werden.
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht gehören dem Staat.
(2) Besitz [ungleich Eigentum, vorsicht] verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist im Interesse des Staates jederzeit zulässig.
Artikel 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel werden zum Wohle der Allgemeinheit dem Staat überführt.
Artikel 16
(1) Die uglyische Staatsangehörigkeit darf jederzeit entzogen werden.
(2) Jeder Staatsbewohner (Ausnahme: Uglys) dürfen an das Ausland ausgeliefert werden.
Artikel 16a
Politisch Verfolgte genießen kein Asylrecht.
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. [das einzige Gesetz, welches in Originalform übernommen wurde]
[Artikel 17a wurde aufgrund der eingeschränkten Grundrechte rausgenommen]
Artikel 18
Wer die Grundrechte zum Kampfe gegen den Staat mißbraucht, kann zur Hinrichtung verurteilt werden.
Artikel 19
(1) Ein Grundrecht kann im Interesse des Staates jederzeit in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(2) Die Grundrechte gelten im erweiterten Fall für Angehörige der Staatsregierung, jedoch nur im positivem Sinne.
(3) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so wird er damit leben müssen.
Artikel 20
Die Landes- und Amtssprache ist uglysch. Jeder Staatsbewohner muss sich in der Ugly-Sprache ausdrücken. Hierzu weitere Informationsquellen:
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